Die Marke in der Insolvenz

Verfasst von Marc Einecker

 

Frage:
Wann befindet sich eine Marke “in der Insolvenz”?

Antwort:
Eine Marke ist Vermögensbestandteil (vgl. die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 5 des Markengesetzes). Sie ist daher gem. § 35 I InsO “in der Insolvenz”, wenn über das Vermögen ihres Inhabers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Frage:
Was ist bei der Marke in der Insolvenz (und auch bei sonstigen Vermögensbestandteilen der Insolvenzmasse) strikt zu unterscheiden?

Antwort:
Strikt zu trennen sind Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis. Der Insolvenzschuldner bleibt Inhaber der Marke und der daraus resultierenden Rechte. Demgegenüber geht nach § 80 I InsO die Verfügungsbefungis auf den Insolvenzverwalter über.

 

Frage:
Welche markenrechtliche Besonderheit gibt es, um speziell im Hinblick auf die Marke über das Insolvenzverfahren des Inhabers Aufmerksam zu machen?

Antwort:
Die Zugehörigkeit der Marke zur Insolvenzmasse wird nach § 29 III 1 MarkenG auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Markenregister eingetragen. Aus dem Antrags-/Ersuchenserfordernis ergibt sich, dass diese Eintragung fakultativer Natur ist und damit ohne Antrag/Ersuchen nicht erfolgt.

 

Frage:
Hat die Eintragung nach § 29 III MarkenG eine rechtliche Bedeutung?

Antwort:
Nein! Dies folgt daraus, dass § 28 I MarkenG nur eine Vermutung für die Inhaberschaft der Marke begründet. An der Inhaberschaft einer Marke ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber gerade nichts (s.o.). Vor Verfügungen des Insolvenzschuldners ist der Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse zudem schon durch § 81 I 1 InsO geschützt. Nicht zuletzt spricht der fakultative Charakter der Eintragung im Markenregister für die rechtliche Bedeutungslosigkeit der entsprechenden Eintragung.

 

Frage:
Welche Möglichkeit hat ein Insolvenzverwalter, wenn im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Widerspruch durch den nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen (und daher nicht verfügungsbefugten, s.o.) Markeninhabers eingelegt wurde?

Antwort:
Der Insolvenzverwalter kann beide Mängel durch die entsprechenden Genehmigungen nach § 185 II BGB analog heilen. (Vgl. BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 – 29 W (pat) 44/06)

 

Frage:
Was ist zu beachten, wenn sich Namensfirma (vgl. § 17 I HGB) des Insolvenzschuldners und Marke decken?

Antwort:
Im Gegensatz zur Marke (s.o.) ist umstritten, ob der Insolvenzverwalter über die Namensfimra verfügen kann und darf. (Siehe zu dieser Frage Steinbeck, NZG 1999, 133 ff.)

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