Verfasst von Marc Einecker
Frage:
Was versteht man unter einer “Namensfirma“? Macht dieses Wort überhaupt Sinn?
Antwort:
Man könnte den Sinn des Wortes “Namensfirma” bezweifeln. Denn die “Firma” ist nach § 17 I HGB der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Daher könnte man anstelle von “Namensfirma” auch “Namensname” sagen… Dies ergäbe wenig Sinn. Dass dieser Gedanke dementsprechend auch fehlerhaft ist, wird sogleich gezeigt.
Eine Namensfirma liegt vor, wenn die Firma (§ 17 I HGB)
den bürgerlichen Namen des Inhabers der Firma darstellt
oder diesen als Firmenbestandteil enthält.
(Vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 23 Rn. 43)
Daraus folgt, dass der Begriff “Namensfirma” keine unnötige Doppelung i.S.v. “Namensname” darstellt. Denn der erstgenannte Name in diesem Wort bezieht sich auf den bürgerlichen Namen des Inhabers des Geschäfts. Der zweitgenannte Name eben auf die Firma i.S.d. § 17 I HGB. Somit unterscheiden sich die Bezugspunkte des jeweiligen Namens.
Mit anderen Worten: Die “Namensfirma” stellt eine Unterart der Firma dar, welche sich dadurch auszeichnet, dass sie den bürgerlichen Namen des Inhanbers enthält.