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	<description>Materialien zum Zivilrecht für Interessierte</description>
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		<title>Fachbegriff: Namensfirma</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 09:25:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marc Einecker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Verfasst von Marc Einecker Frage: Was versteht man unter einer &#8220;Namensfirma&#8220;? Macht dieses Wort überhaupt Sinn? Antwort: Man könnte den Sinn des Wortes &#8220;Namensfirma&#8221; bezweifeln. Denn die &#8220;Firma&#8221; ist nach § 17 I HGB der Name, unter dem der Kaufmann &#8230; <a href="http://www.zivilrechtliches.de/fachbegriff-namensfirma/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em><span id="more-101"></span>Verfasst von Marc Einecker</em></p>
<p>Frage:<br />
Was versteht man unter einer &#8220;<em><strong>Namensfirma</strong></em>&#8220;? Macht dieses Wort überhaupt Sinn?</p>
<p>Antwort:<br />
Man könnte den Sinn des Wortes &#8220;Namensfirma&#8221; bezweifeln. Denn die &#8220;Firma&#8221; ist nach § 17 I HGB der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Daher könnte man anstelle von &#8220;Namensfirma&#8221; auch &#8220;Namensname&#8221; sagen&#8230; Dies ergäbe wenig Sinn. Dass dieser Gedanke dementsprechend auch fehlerhaft ist, wird sogleich gezeigt.</p>
<p>Eine Namensfirma liegt vor,<strong> wenn die Firma (§ 17 I HGB)</strong><br />
<strong>den bürgerlichen Namen des Inhabers der Firma darstellt</strong><br />
<strong> oder diesen als Firmenbestandteil enthält</strong>.<br />
(Vgl. <em>Fezer</em>, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 23 Rn. 43)</p>
<p>Daraus folgt, dass der Begriff &#8220;Namensfirma&#8221; keine unnötige Doppelung i.S.v. &#8220;Namensname&#8221; darstellt. Denn der erstgenannte Name in diesem Wort bezieht sich auf den bürgerlichen Namen des Inhabers des Geschäfts. Der zweitgenannte Name eben auf die Firma i.S.d. § 17 I HGB. Somit unterscheiden sich die Bezugspunkte des jeweiligen Namens.</p>
<p>Mit anderen Worten: Die &#8220;Namensfirma&#8221;  stellt eine <strong>Unterart der Firma</strong> dar, <strong>welche sich dadurch auszeichnet, dass sie den bürgerlichen Namen des Inhanbers enthält</strong>.</p>
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		<title>Die Marke in der Insolvenz</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Oct 2011 15:10:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marc Einecker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Verfasst von Marc Einecker &#160; Frage: Wann befindet sich eine Marke &#8220;in der Insolvenz&#8221;? Antwort: Eine Marke ist Vermögensbestandteil (vgl. die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 5 des Markengesetzes). Sie ist daher gem. § 35 I InsO &#8220;in der Insolvenz&#8221;, &#8230; <a href="http://www.zivilrechtliches.de/die-marke-in-der-insolvenz/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span id="more-79"></span></p>
<p><em>Verfasst von Marc Einecker</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Wann befindet sich eine Marke &#8220;in der Insolvenz&#8221;?</p>
<p>Antwort:<br />
Eine Marke ist Vermögensbestandteil (vgl. die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 5 des Markengesetzes). Sie ist daher gem. <strong>§ 35 I InsO</strong> &#8220;in der Insolvenz&#8221;, wenn über das Vermögen ihres <strong>Inhabers </strong>das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Was ist bei der Marke in der Insolvenz (und auch bei sonstigen Vermögensbestandteilen der Insolvenzmasse) strikt zu unterscheiden?</p>
<p>Antwort:<br />
Strikt zu trennen sind <strong>Inhaberschaft</strong> und <strong>Verfügungsbefugnis</strong>. Der <strong>Insolvenzschuldner bleibt Inhaber</strong> der Marke und der daraus resultierenden Rechte. Demgegenüber geht nach § 80 I InsO die <strong>Verfügungsbefungis auf den Insolvenzverwalter</strong> über.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Welche <strong>markenrechtliche Besonderheit</strong> gibt es, um speziell im Hinblick auf die Marke über das Insolvenzverfahren des Inhabers <strong>Aufmerksam zu machen</strong>?</p>
<p>Antwort:<br />
Die <strong>Zugehörigkeit der Marke zur Insolvenzmasse</strong> wird nach § 29 III 1 MarkenG auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts <strong>in das Markenregister eingetragen</strong>. Aus dem Antrags-/Ersuchenserfordernis ergibt sich, dass diese Eintragung <strong>fakultativer</strong> <strong>Natur</strong> ist und damit ohne Antrag/Ersuchen nicht erfolgt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Hat die Eintragung nach § 29 III MarkenG eine rechtliche Bedeutung?</p>
<p>Antwort:<br />
Nein! Dies folgt daraus, dass § 28 I MarkenG nur eine Vermutung für die <em>Inhaberschaft</em> der Marke begründet. An der <em>Inhaberschaft</em> einer Marke ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber gerade nichts (s.o.). Vor Verfügungen des Insolvenzschuldners ist der Insolvenzverwalter und die Insolvenzmasse zudem schon durch § 81 I 1 InsO geschützt. Nicht zuletzt spricht der fakultative Charakter der Eintragung im Markenregister für die rechtliche Bedeutungslosigkeit der entsprechenden Eintragung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Welche Möglichkeit hat ein Insolvenzverwalter, wenn im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Widerspruch durch den nicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen (und daher nicht verfügungsbefugten, s.o.) Markeninhabers eingelegt wurde?</p>
<p>Antwort:<br />
Der Insolvenzverwalter kann beide Mängel durch die entsprechenden Genehmigungen nach <strong>§ 185 II BGB analog</strong> heilen. (Vgl. BPatG, Beschluss vom 16.04.2008 &#8211; 29 W (pat) 44/06)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Frage:<br />
Was ist zu beachten, wenn sich <a title="Fachbegriff: Namensfirma" href="http://www.zivilrechtliches.de/fachbegriff-namensfirma/">Namensfirma </a>(vgl. § 17 I HGB) des Insolvenzschuldners und Marke decken?</p>
<p>Antwort:<br />
Im Gegensatz zur Marke (s.o.) ist umstritten, ob der Insolvenzverwalter über die Namensfimra verfügen kann und darf. (Siehe zu dieser Frage <em>Steinbeck</em>, NZG 1999, 133 ff.)</p>
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		<item>
		<title>Herzlich Willkommen auf www.zivilrechtliches.de!</title>
		<link>http://www.zivilrechtliches.de/start/</link>
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		<pubDate>Thu, 06 Oct 2011 23:29:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marc Einecker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Diese Seite befindet sich im stetigen Aufbau und steht derzeit noch am Anfang. Hier sollen Interessierte qualitativ hochwertige Informationen und Materialien zum Zivilrecht vorfinden. Abweichend vom üblichen Fließtext in juristischen Werken werden die hier verfassten Artikel und Beiträge i.d.R. in &#8230; <a href="http://www.zivilrechtliches.de/start/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Seite befindet sich im stetigen Aufbau und steht derzeit noch am Anfang. Hier sollen Interessierte qualitativ hochwertige Informationen und Materialien zum Zivilrecht vorfinden.</p>
<p>Abweichend vom üblichen Fließtext in juristischen Werken werden die hier verfassten Artikel und Beiträge i.d.R. in einem Frage-Antwort-System dargestellt. Dies hat zweierlei Gründe:<span id="more-56"></span></p>
<p>Zum einen halte ich diese Darstellungsform im Hinblick auf den Lern- und Merkerfolg für geeigneter als Fließtexte. Eine solche Darstellungsform entspricht letztlich einem Karteikartensystem. Auch ist das Frage-Antwort-System beispielsweise in den Büchern der &#8220;Prüfe Dein Wissen&#8221;-Reihe des Beck-Verlags fest verankert.</p>
<p>Zum anderen wird in Prüfungsgesprächen und in der alltäglichen Rechtsanwendung ein Frage-Antwort-System vorherrschend sein. Schließlich zeichnet sich auch der juristische Gutachtenstil dadurch aus, dass die entscheidenden Problembereiche jeweils mit einer Frage eingeleitet werden.</p>
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